Leitsatz:
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
BGH v. 11.7.2012 – VIII ZR 36/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter verlangte vom Vermieter A. nach Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution. Vermieter A. zahlte die Kaution aber nicht aus, sondern verrechnete Ansprüche des Vermieters B. aus einem anderen – ebenfalls beendeten – Mietverhältnis des Mieters mit der Kaution. Die Ansprüche aus dem anderen Mietverhältnis hatte der damalige Vermieter B. an den Vermieter A. abgetreten.
Dieser Handhabung des Vermieters trat der BGH entgegen und bekräftigte den alten Grundsatz, dass bei einem Treuhandverhältnis eine Aufrechnung mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen ist.
09.05.2017