Leitsatz:
Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Absatz 1 BGB.
BGH v. 5.12.2012 – XII ZR 44/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2007 nicht binnen zwölf Monaten seit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums ab. Erst nach einer Aufforderung durch den Mieter im August 2009 erstellte er die Betriebskostenabrechnungen, aus denen sich ein erhebliches Guthaben zugunsten des Mieters ergab. Nachdem der Vermieter das Guthaben überwiesen hatte, verlangte der Mieter wegen der verspäteten Abrechnung für die Guthaben aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2007 jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen. Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Nach § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB sei eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen bereits deshalb nicht vor, weil der Vermieter in dem Zeitraum, für den der Mieter Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war und daher keine Geldschuld vorlag. Der Mieter konnte in dem genannten Zeitraum vom Vermieter weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen. Der Vermieter sei nach Ablauf der Abrechnungsfrist zunächst nur dazu verpflichtet, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Erst nach der Erstellung der Abrechnung und unter der Voraussetzung, dass die vom Mieter im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen die Höhe der abrechnungsfähigen Betriebskosten überstiegen, erlange der Mieter einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch. Entsprechen die abrechnungsfähigen Betriebskosten den geleisteten Vorauszahlungen oder übersteigen sie diese sogar, stehe dem Mieter auch bei einer verspäteten Abrechnung kein Zahlungsanspruch zu. Dies zeige, dass der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Betriebskosten nicht mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 Absatz 1 BGB gleichgesetzt werden könne, bei der von vornherein feststehe, dass dem Gläubiger durch eine verspätete Leistung des Schuldners Geld vorenthalten werde.
25.10.2017