Leitsatz:
Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.
BGH vom 11.8.2010 – VIII ZR 45/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieter wohnten in einem Gebäude mit einem gewerblichen Nutzungsanteil von 87 Prozent. In der Betriebskostenabrechnung waren bei der Grundsteuer die Gesamtkosten von 44 347,88 Euro genannt und ein auf die Wohnungsmieter entfallender Anteil von 6106,70 Euro. Die Mieter hielten die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam, da in der Abrechnung nicht erläutert war, wie der auf die Wohnraummieter entfallende Anteil ermittelt wurde.
Der Vermieter hatte den Mietern bereits in einem früheren Rechtsstreit in einem Schriftsatz erläutert, dass die Aufteilung der Gesamtkosten für die Grundsteuer nach dem Verhältnis der Wohnflächen einerseits und der Gewerbeflächen andererseits ermittelt wurde. Dem BGH genügte dies.
Die Entscheidung hat die fatale Konsequenz, dass bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung das gesamte – möglicherweise schon jahrzehnte währende – Mietverhältnis auf Vorhandensein einer in der konkreten Abrechnung fehlenden Erläuterung „abgeklopft“ werden muss.
25.10.2017