Leitsatz:
Eine Klage des Vermieters auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe hat auflaufen lassen.
BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 146/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieter zahlten in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Der Vermieter erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11. 2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der Klage nahm der Vermieter sodann die Mieter auf Räumung der Wohnung und auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch. Der BGH bestätigte im Ergebnis das Vorgehen des Vermieters. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters sei zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach überstiegen, die Besorgnis bestünde, dass die Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters auch künftig nicht erfüllen werden. Es sei nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht.
13.01.2013