Leitsatz:
Ein individualvertraglich vereinbarter, wechselseitiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 10 Jahren ist grundsätzlich zulässig.
BGH vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mietvertragsparteien hatten im Rahmen einer ausgehandelten Individualvereinbarung gegenseitig für die Dauer von 10 Jahren auf das Recht der ordentlichen Kündigung verzichtet. Der Mieter hielt diese Vereinbarung später für unwirksam. Der BGH folgte der Meinung des Mieters nicht: Denn ein beiderseitiger Kündigungsausschluss könne im Wege einer Formularklausel maximal für die Dauer von bis zu vier Jahren, im Wege einer Individualvereinbarung jedoch auch für einen noch längeren Zeitraum vereinbart werden. Dies sei auch keine unzulässige Umgehung von § 575 Abs. 4 BGB. Denn die Neuregelung des Zeitmietvertrages in § 575 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz sollte lediglich verhindern, dass das Wohnraummietverhältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt; der Mieter sollte somit vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.
31.12.2016