Leitsatz:
Bei der von einer juristischen Person nach § 10 Absatz 1 Satz 5 WoBindG abgegebenen „Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ genügt die Angabe des Namens der juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.
BGH vom 7.7.2010 – VIII ZR 321/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für den Sozialen Wohnungsbau. Aus der Entscheidung ergibt sich noch Weitreichenderes: Auch Erklärungen in Textform zum Beispiel die Mieterhöhungen nach § 558 BGB bedürfen bei juristischen Personen nicht mehr der Benennung einer natürlichen Person. Es reicht aus, wenn es heißt „mit freundlichen Grüßen … Rendita GmbH“. Und weiter: Ist (nur) Textform erforderlich, scheidet bei juristischen Personen faktisch auch die Anwendung des § 174 BGB (unverzügliche Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht) aus.
14.01.2013