Leitsatz:
Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, mit dem der Vermieter die „Erhöhung einer Nettokaltmiete“ begehrt, obwohl einzelne Betriebskosten in der Miete enthalten sind („Teilinklusivmiete“).
BGH vom 7.7.2010 – VIII ZR 321/09 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allgemein angenommen, dass ein Mieterhöhungsverlangen wegen eines formellen Mangels unwirksam ist, wenn es inhaltlich untrennbar mit einem Angebot zur Änderung der Mietstruktur („Betriebskostenumstellung“) verbunden ist und der Mieter nicht erkennen kann, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die begehrte Änderung der Mietstruktur gerichtet ist und inwiefern es sich auf § 558 BGB stützt.
Der BGH lässt die Entscheidung zu dieser Frage offen, weil in vorliegendem Fall kein Angebot auf Mietstrukturänderung vorlag, da der Vermieter irrig davon ausging, dass diese schon vor Jahren erfolgt sei. In einem solchen Fall müsse der Mieter auf Grundlage der tatsächlich vereinbarten Mietstruktur die Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen prüfen.
06.06.2018