Leitsatz:
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch für eine Störung, die aus tatsächlichen Gründen nicht abgewehrt werden kann, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen den Nutzer des die Störung hervorrufenden Grundstücks.
BGH v. 1.4.2011 – V ZR 193/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die elektrische Hebeeinrichtung des mietereigenen Bettes führte zu einem Feuer, welches auch das Nachbarhaus in Mitleidenschaft zog. Der Mieter musste den Schaden von rund 63 000 Euro begleichen. Der BGH begründete dies damit, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle benutzt und beherrscht (hier: Brand durch mit Elektromotor verstellbares Bettkopfteil), auch ohne Verschulden nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB analog hafte. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Es gibt demnach eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters gegenüber Grundstücksnachbarn für Schäden aufgrund technischer Defekte von mietereigenen Sachen aus § 906 BGB. Die Vorschrift gilt bei gemieteten Einfamilien- und Reihenhäusern, aber auch bei normalen Mietwohnungen. Lediglich gegenüber Mitmietern kommt § 906 BGB nicht zur Anwendung (vgl. hierzu BGH vom 12.12.2003 – V ZR 180/03 -).
09.05.2017