Leitsatz:
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
BGH v. 7.7.2011 – V ZB 9/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass ein Untermieter mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Rechtsmittel dagegen einlegen kann, dass gegen den Haupt-Vermieter die Zwangsverwaltung angeordnet ist. Der Untermieter eines Mieters des Schuldners (= Hauptvermieter) hat kein Rechtsschutzinteresse, um gegen die Zwangsverwaltung vorzugehen. Denn durch die Anordnung der Zwangsverwaltung ändert sich für ihn nichts. Sein Vertragspartner bleibt der Mieter des Schuldners.
Auch mittelbar gebe es – so der BGH – keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Untermieters durch die Zwangsverwaltung. Diese sei zwar von dem Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängig. Das sei aber keine Folge der Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung, sondern eine Schwäche, die einer Untermiete stets und unabhängig von einer Zwangsverwaltung anhafte, weil sie nur eine abgeleitete Rechtsstellung vermittele. Diese verändere sich durch die Zwangsverwaltung nicht, weil der Zwangsverwalter nach § 152 ZVG dem Hauptmieter gegenüber nur die Rechte geltend machen könne, die dem Schuldner (= Hauptvermieter) gegen diesen zustünden. Mit deren Geltendmachung müsse ein Untermieter auch rechnen, wenn der Vermieter des Hauptmieters ein „normaler“ Vermieter sei.
22.11.2016