Leitsatz:
Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
BGH vom 6.6.2013 – VII ZR 355/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit dieser Entscheidung des BGH ist der jahrelange Streit in der Rechtsprechung entschieden, ob ein sogenannter „Winterdienstvertrag“ im rechtlichen Sinne ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag ist.
Die Frage ist nicht etwa bloß akademischer Natur, sondern von großer praktischer Bedeutung: Beim Werkvertrag kann wegen Schlechtleistung die Vergütung entsprechend gekürzt werden, beim Dienstvertrag nicht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer gegen die Rechnung des Schneebeseitigungsunternehmens eingewandt, dass es die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.
Der BGH gab dem Hauseigentümer dem Grunde nach Recht: Die Vertragsparteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand eines Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Sei der Vertragsgegenstand die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte, bestehe der Werkerfolg maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde. Das Werk sei nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes sei es, dass der Unternehmer den Winterdienst versehe, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen solle. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt habe, sei das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).
07.02.2014