Leitsatz:
Zur Anwendbarkeit des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf Mietverträge.
AG Lichtenberg, Urteil vom 21.6.07 – 10 C 69/07 –
Mitgeteilt von RA Ulrich Kernen
Urteilstext
Aus den Gründen:
„… Aber auch unabhängig hiervon gilt das Vertragsformular vorliegend grundsätzlich als vom Kläger gestellt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Denn der Kläger, der Eigentümer der streitbefangenen Wohnung ist, gilt, wenn er im Wettbewerb mit anderen seine Wohnung zum Zwecke der Gewinnerzielung vermietet, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (Palandt/ Heinrichs, Rn 2 zu § 14 BGB). Der Unternehmerbegriff des BGB ist mit Rücksicht auf die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden EG-Verbraucherschutzrichtlinien weit auszulegen. Erfasst wird daher jedes planmäßige und dauerhafte Angebot von Dienstleistungen gegen Entgelt, unabhängig von Regelmäßigkeit und Umfang dieser Tätigkeit (Bamberger/ Roth, Beckscher Online-Kommentar/Schmidt-Räntsch, Stand 1.2.2007, RN 8 zu § 14 BGB). …“
23.02.2013