Leitsatz:
Zur Streitwertbemessung für die Ermächtigung und Vorauszahlungsverurteilung i.S.d. § 887 ZPO und für Klagen nach § 536 a Abs. 2 BGB.
LG Berlin, Beschluss vom 5.3.07 – 62 T 32/07 –
Mitgeteilt von RAin Isabell D. Pohl
Urteilstext
Gründe:
I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 26. April 2006 zur Wiedererrichtung des vormals zu der vom Gläubiger angemieteten Wohnung gehörenden und im Januar 2005 abgerissenen Balkons verurteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2006 hat die Beschwerdeführerin für den Gläubiger beantragt, diesen zu ermächtigen, zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26. April 2006 eine Ersatzvornahme durchzuführen, und der Schuldnerin die Leistung eines Kostenvorschusses von 15000 Euro aufzugeben. Verlangt worden ist außerdem, das Betreten des Hauses zu dulden und Zutritt zum Treppenaufgang des linken Seitenflügels zu verschaffen. Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 22. Januar 2007 zurückgewiesen.
Den Wert für das Vollstreckungsverfahren hat das Amtgericht Mitte mit Beschluss vom 5. Februar 2007 auf 300 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die jetzige sofortige Beschwerde der Gläubigervertreterin aus eigenem Recht.
II. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro.
Bei der Ermittlung der Beschwerdesumme ist auf den Unterschiedsbetrag der Gebühren des beschwerdeführenden Anwalts nach dem festgesetzten und dem angestrebten Streitwert abzustellen, auch wenn das Beschwerdegericht die Gebührenforderung für übersetzt hielte (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3, Rz 16, Stichwort: Streitwertbeschwerde). Die Umsatzsteuer ist ebenso mit zu berücksichtigen wie die Auslagenpauschale. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdewert demgemäß korrekt mit 681,63 Euro berechnet.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert für Ermächtigung und Vorauszahlungsverurteilung i.S.d. § 887 ZPO bemisst sich nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung und entspricht daher regelmäßig dem Wert der Hauptsache (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3, Rz 16, Stichwort: Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO). Hinsichtlich des Hauptsachewertes aber verbleibt es bei der Auffassung der Kammer in der Beschwerdeentscheidung vom 22. Januar 2007, wonach hier für den Wert der Hauptsache § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG maßgeblich ist. Danach ist die angefochtene Wertfestsetzung des Amtsgerichts, die sich am Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung orientiert, jedoch nicht zu beanstanden.
Nichts anderes gilt im Übrigen – entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin – in dem Fall, dass der Mieter gemäß § 536 a Abs. 2 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen beziehungsweise einen Kostenvorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen für die von ihm selbst vorgenommene Mängelbeseitigung verlangt (vgl. hierzu Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3, Rz 16, Stichwort: Mietstreitigkeiten).
Im einen wie im anderen Fall liegen nicht mehreren Streitgegenstände vor, so dass eine Wertaddition i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG nicht in Betracht kommt.
29.05.2018