Leitsatz:
Eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ist dann unwirksam, wenn lediglich Mieter des Nachbarhauses von (behaupteten) Lärmbelästigungen beeinträchtigt werden.
AG Lichtenberg, Urteil vom 15.4.2009 – 11 C 476/08 –
Mitgeteilt von RA Wilhelm Lodde
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die auf § 546 Abs. 1 BGB gestützte Klage ist unbegründet, weil die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten durch das Schreiben vom 9. Dezember 2008 und auch nachfolgend nicht wirksam gekündigt hat. Der Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, weil eine Störung des Hausfriedens durch den Beklagten nicht gegeben ist. Voraussetzung dazu wäre eine Beeinträchtigung der Mieter im Hause R.-Str. 28. Vorliegend sind jedoch Mieter im Hause R.-Str. 29 von den behaupteten Lärmbeeinträchtigungen betroffen. Eine derartige Beeinträchtigung unterfällt nicht § 569 Abs. 2 BGB, weil sie nicht das vom Beklagten bewohnte Miethaus, sondern ein anderes Miethaus betrifft. In derartigen Fällen ist die Anwendbarkeit der Norm nicht eröffnet (Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl. § 569 Rz 19; KG ZMR 2004, 261). …
02.02.2013