Leitsatz:
Der Mieter hat einen Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter, wenn er in vermeintlicher Verpflichtung aus dem Mietvertrag bei Auszug die Wohnung renoviert (hier: Material und Eigenleistung über 20 Stunden à 8,00 Euro).
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.5.2010 – 10 C 287/09 –
Mitgeteilt von RA Jochen Steinert
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte bei Auszug die Wohnung renoviert und hierfür Aufwendungen an Material und Arbeitszeit gehabt. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag war jedoch – wie sich im Nachhinein herausstellte – unstreitig unwirksam, da in den allgemeinen Geschäftbedingungen vereinbart war, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem frisch renovierten Zustand zurückzugeben sei. Nach der Rechtsprechung des BGH (WuM 09, 395) steht dem Mieter in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Materialkosten hatte der Mieter hier durch Rechnungen aus dem Baumarkt nachgewiesen, sowie die Verwendung des Materials und den Zeitaufwand erläutert. Das Gericht erkannte eine Arbeitszeit von 20 Stunden à 8,00 Euro an. Der Wertersatz aus Material und Arbeitszeit betrug insgesamt 371,44 Euro.
31.01.2013