Leitsatz:
Bei der Umrüstung des Kabelanschlusses auf Rückkanalfähigkeit handelt es sich um eine nicht unerhebliche Maßnahme, die nach § 554 BGB angekündigt werden muss, um eine Duldungspflicht des Mieters auszulösen.
AG Schöneberg vom 29.11.2010 – 6 C 218/10 –
Mitgeteilt von RA Cornelius Krakau
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Obwohl der Vermieter für die Umrüstung des Kabelanschlusses keine Mieterhöhung verlangt hatte, schloss das Gericht eine ankündigungsfreie Bagatellmaßnahme im vorliegenden Fall aus. Es begründete dies mit den doch recht umfänglichen Baumaßnahmen. So müsse für die Steigeleitung in einer Ecke eines Zimmers der Wohnung ein etwa 2 Zentimeter großes Loch in den Fußboden und ein etwa gleich großes Loch in die Decke gebohrt werden, um den Steiger samt Kabel durch die Wohnung ziehen zu können. Durch die Durchbrüche werde aber in die Substanz der Mietsache eingegriffen, denn es werde nicht nur die Dekoration beschädigt. Des weiteren stelle die auf Putz verlegte Steigeleitung nicht nur eine optische Beeinträchtigung dar, sondern führe gegebenenfalls auch dazu, dass dem Mieter Stellfläche verloren gehe, die er bisher genutzt habe.
31.01.2013