Leitsätze:
1. Die Nichtzahlung der Kaution stellt bei der gewerblichen Miete jedenfalls dann einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs.1 BGB dar, wenn sich „Unstimmigkeiten“ über die Mietzinsverpflichtungen zwischen den Mietvertragsparteien ergeben, die ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis des Vermieters nahe legen.
2. Die Nichtzahlung der Kaution rechtfertigt die Kündigung nicht, wenn sich der Vermieter mit der Annahme der Kaution in Annahmeverzug befindet.
3. Die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB ist auch auf die außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB anwendbar. Angemessen im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB ist es, wenn die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts – berechnet vom Ausspruch der erfolglos gebliebenen Abmahnung an – nicht mehr als zwei Monate beträgt.
4. Zur Frage der Verwirkung des Kündigungsrechtes nach § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Kaution.
Kammergericht, Urteil vom 20.12.04 – 8 U 66/04 –
09.05.2017