Leitsatz:
Zu den prozessualen Folgen des Vermieterwechsels kurz vor Klageeinreichung.
AG Schöneberg, Beschluss vom 26.6.07 – 3 C 112/07 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Gründe:
Nachdem die Klägern die Klage zurückgenommen hat, war über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt dazu, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Passivlegitimation der Beklagten circa 9 Tage vor der Anhängigkeit des Rechtsstreits weggefallen ist und ein Mieter den genauen Eintragungszeitpunkt des neuen Eigentümers ins Grundbuch in der Regel nicht erfährt. Danach erscheint es aber sachgerecht, das Risiko des Übergangs der Vermieterstellung jedenfalls dann primär dem Vermieter aufzuerlegen, wenn die Eigentumsübertragung unmittelbar vor Klageeinreichung stattgefunden hat. Insoweit kann nicht übersehen werden, dass der Vermieter letztlich durch die Veräußerung den Vermieterwechsel herbeigeführt hat. Da letztlich das Ergebnis des Rechtsstreits nicht mit erforderlicher Sicherheit hervorgesagt werden konnte, entsprach es insgesamt der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
28.12.2017