Leitsatz:
Fehlen bei verbundenen Anlagen Wärmezähler zur Vorwegerfassung der Wärmemenge für das Warmwasser und legt der Vermieter nicht ausreichend dar, dass die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann, hat der Mieter ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO.
LG Berlin vom 16.1.2018 – 63 S 91/17 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wir hatten in MieterMagazin 4/2018, Seite 29, die Entscheidung der 67. Zivilkammer des LG Berlin vom 15.6. 2017 (- 67 S 101/17) veröffentlicht, die zum – für Mieter ungünstigen – gegenteiligen Rechtsstandpunkt (kein Kürzungsrecht) kommt.
Im Ergebnis ebenso wie die 63. Zivilkammer des LG Berlin hatte auch schon das LG Potsdam entschieden (Urteil vom 14.9.2017 – 4 S 33/17). Es bleibt abzuwarten, welche Meinung sich durchsetzen wird.
24.04.2018