Leitsatz:
Die Nutzung der elektrischen Fensterrollläden zur Nachtzeit kann von Nachbarn nicht untersagt werden.
AG Düsseldorf vom 29.11.2010 – 55 C 7723/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Streitauslösend waren die Geräusche eines Rollladens in einer Eigentumswohnungsanlage. Eine Mieterin betätigte die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Ein selbstnutzender Wohnungseigentümer behauptete, dass durch den Lärm der Rollläden sein Kind aus dem Schlaf gerissen würde. Die Mieterin wiederum ist der Ansicht, sie sei auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, ihre Rollläden zu betätigen.
Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht: Dem klagenden Eigentümer stehe gegenüber der Mieterin kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt werde und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien.
Gemäß § 1004 Absatz 2 sei der Anspruch aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei. Dies sei hier der Fall. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handele sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung sei auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume ver-dunkelt. Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend seien, weil das Haus hellhörig sei und die Rollläden aus Aluminium bestünden, brächten sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch seit nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwache und danach nicht leicht wieder in den Schlaf finde, so sei das für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folge aber keine rechtliche Pflicht der Mieterin, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.
31.01.2013