Leitsatz:
Die mietvertragliche Vereinbarung „Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“ schließt nicht die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden aus.
AG Mitte, Urteil vom 8.9.2009 – 8 C 60/09 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls beziehungsweise der Feuchtigkeitsschäden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 535 I BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 17.9.2008.
Die Wohnung weist in dem Erkerzimmer an den bezeichneten Stellen Schimmelbefall und Feuchtigkeitsschäden auf. Das ursprüngliche Bestreiten des Beklagten ist angesichts der Fotos sowie der Ausführungen im Termin, wonach Schäden in der Wohnung offensichtlich festgestellt worden sind, unerheblich. Insbesondere ist auch das Bestreiten, dass die Fotos die Wohnung des Klägers zeigen, unbeachtlich, denn zum einen hat der Beklagte nun selbst vortragen lassen, dass er im Rahmen der Wohnungsbesichtigung Schäden festgestellt hat, zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger mit Fotos aus anderen Wohnungen eine Instandsetzung seiner Wohnung einklagen sollte.
Die Mietsache ist mangelhaft.
Der Instandsetzungsanspruch ist auch nicht durch § 12 des Mietvertrags ausgeschlossen. Selbst wenn ein Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar war, so sind hierdurch lediglich die Gewährleistungsrechte nach §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen. Der Erfüllungsanspruch bleibt dagegen bestehen (Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 3. Auflage, § 536 b RN 10). Anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise in der Übernahme einer reparaturbedürftigen Sache zugleich eine Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand liegt, was der Vermieter zu beweisen hat (Blank/Börstinghaus a.a.O.). Voraussetzung ist ferner, dass dem Mieter die Tragweite des Mangels bekannt ist (Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 3. Auflage, § 536 b RN 3). Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, kann denn nun aber keineswegs geschlossen werden, eine feuchte Wohnung sei als vertragsgemäß vereinbart. Hinzu kommt, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kennt und daher auch nicht ermessen kann, ob und in welchem Umfang sich die Problematik noch verstärkt. Die Tragweite des Mangels ist daher nicht vorhersehbar. …
11.06.2018