Leitsatz:
Zum Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Montage einer Markise über dem Balkon.
AG Pankow/Weißensee vom 16.2.2015 – 4 C 367/14 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht führt aus: … Die Kläger haben gegenüber der Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Installation einer Markise.
Der Mieter hat aus dem Mietvertrag ein Recht gegenüber dem Vermieter auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können und durch die der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
Zwar stellt eine Markise bei ihrer Anbringung eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedarf. Es steht jedoch nicht im freien Ermessen des Vermieters, eine solche Genehmigung hierzu zu verweigern.
Triftige Gründe, aus denen die Beklagte vorliegend den Klägern das erneute Anbringen der Markise versagen könnte, liegen nicht vor. Die Versagung wegen optischer Beeinträchtigung stellt keinen sachlichen Grund dar. Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind zwangsläufig mit jeder Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude durch einen Mieter verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Markisen im Allgemeinen auf Balkonen angebracht sind und anders als Parabolantennen in der Regel durch Dritte nicht als optische Beeinträchtigung angesehen werden. Dass die von den Klägern anzubringende Markise eine optische Beeinträchtigung darstellt, die über das übliche Maß hinausgeht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. …
09.06.2018