Leitsatz:
Auch wenn der Mieter den – tatsächlich erfolgten – Einbau einer Sammelheizung nicht hätte dulden müssen und der Vermieter auf eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet hat, ist die Wohnung bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB als eine solche „mit Sammelheizung“ zu bewerten.
LG Berlin vom 20.10.2011 – 65 S 315/11 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
30.01.2013