Leitsatz:
Die Einreichung einer Zustimmungsklage bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Klagefrist des 558 b BGB nicht.
AG Schöneberg vom 22.2.2012 – 104 C 456/11 –
Mitgeteilt von RA Falko Kalisch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht macht nur sehr kurze Ausführungen zur Begründung: „Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin hat die Klagefrist des § 558 b Absatz 2 Satz 2 BGB nicht eingehalten. Die Klagefrist ist am 30. November 2011 abgelaufen. Die Klage ist am 9. Dezember 2011 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangen. Es genügt nicht, dass die Klägerin bereits am 3. November 2011 die Klage beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht hat (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 5. November 2009 zu 307 S 75/09 mit Anmerkung von Börstinghaus, juris PR-MietR 13/2010 Anm. 4). Ein Verstoß des Amtsgerichts Charlottenburg gegen seine Fürsorgepflicht liegt nicht vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1995 zu 1 BvR 166/93) und könnte im Übrigen die Zulässigkeit der Klage auch nicht begründen. …“
30.01.2013