Leitsätze:
1. Das häufige Abschalten der Gaszufuhr für die Küche des vom Mieter betriebenen Restaurants durch ein mit der Lüftungsanlage gekoppeltes Sicherheitsmagnetventil ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB.
2. Zur Darlegungslast für die Ursache eines Mietmangels (Risikosphäre): Grundsätzlich hat der Mieter das Vorliegen eines Mangels sowie die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch darzulegen und zu beweisen. Wenn aber der Mangel auf Grund des Erscheinungsbildes nicht (oder nicht nur) auf den bloßen Mietgebrauch zurückgeführt werden kann, obliegt dem Vermieter der Nachweis, dass die Ursache des Mangels aus dem Obhutsbereich des Mieters entstammt und andere in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursachen ausgeschlossen sind. Neben einem Material- oder Herstellungsmangel muss der Vermieter auch einen ebenfalls zu seiner Risikosphäre gehörenden normalen Verschleiß als Schadensursache beweislich ausschließen. Der Vermieter muss darlegen, dass die Schadensursache weder aus seinem Verantwortungsbereich noch aus seinem Pflichtenkreis stammt, sondern in dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters begründet ist. Der Vermieter muss daher zunächst sämtliche Umstände ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren und insbesondere die Beschaffenheit der Mietsache betreffen. Ist dieser Beweis geführt, so muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Kammergericht, Urteil vom 20.9.04 – 8 U 65/04 –
06.03.2013