Beim hydraulischen Abgleich handelt es sich um eine nicht von § 559 Abs. 1 BGB umfasste Instandhaltungsmaßnahme.
AG Kreuzberg vom 25.3.2024 – 25 C 96/23 –,
mitgeteilt von RA Kaya Özkök
Die Vermieterin – so das Amtsgericht – beschreibe den hydraulischen Abgleich selbst als ein Verfahren, mit dem innerhalb einer Heizungsanlage jeder Heizkörper oder Heizkreis einer Flächenheizung auf einen bestimmten Durchfluss des warmen Wassers eingestellt werde. Damit solle erreicht werden, dass bei einer bestimmten Vorlauftemperatur als Arbeitspunkt der Heizungsanlage jeder Raum genau mit der Wärmemenge versorgt werde, die benötigt werde, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen und der Rücklauf jedes Heizkörpers die gleiche Temperatur aufweise. Fehle der hydraulische Abgleich, so würden Heizkörper, die nahe zur Wärmequelle stehen, besser versorgt, weiter entfernte Heizkörper beispielsweise in oberen Stockwerken würden nicht warm. Das Regelverhalten in den entfernten Räumen sei schlecht. Erst das Schließen der Ventile an den nahen Heizkörpern führe dazu, dass weiter entfernte Heizkörper warm würden. Bei einem Leitungsnetz ohne hydraulischen Abgleich werde der einer Wärmequelle am nächsten gelegene Heizkörper mit geringstem Strömungswiderstand erreicht, eher und leichter durchflossen und sein Rücklaufwasser verlasse den Heizkörper mit vergleichsweise hoher Temperatur. Der geringere Durchflusswiderstand werde dazu führen, dass durch diesen Heizkörper mehr Wasser fließe als benötigt. Diese Nachteile würden durch einen hydraulischen Abgleich vermieden.
Dies zugrunde legend – so das Amtsgericht – sei festzustellen, dass es sich bei dem hydraulischen Abgleich hier um eine lnstandhaltungsmaßnahme handele. Der hydraulische Abgleich führe dazu, dass zuvor ungleichmäßig beheizbare Wohnungen künftig gleichmäßig beheizbar seien. Ohne eine entsprechende Maßnahme würden insbesondere die weiter von der Heizanlage entfernt gelegenen Heizkörper auch bei witterungsangemessener Heizleistung nicht hinreichend warm. Das Gericht verkenne insofern nicht, dass – wie die Vermieterin dargelegt habe – mit der Maßnahme auch eine Energieeinsparung einhergehe. Dieser Umstand stehe ihrer Qualifikation als lnstandhaltungsmaßnahme jedoch nicht entgegen, da dieser Zweck vorliegend zur Überzeugung des Gerichts im Vordergrund stehe.
Soweit die Vermieterin auf weitere geplante Vorhaben zur Energieeinsparung verweise, deren Voraussetzung die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sei, führe dies ebenfalls nicht dazu, dass eine zur Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigende Maßnahme vorliege. Mit Blick auf den nunmehr durchgeführten hydraulischen Abgleich und die erst in der Zukunft liegenden weiteren Vorhaben der Vermieterin träten diese bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Mieterhöhung in den Hintergrund. Es handele sich insofern – wenn überhaupt – um die Vorbereitung einer Modernisierungsmaßnahme und nicht um eine selbständige, abgrenzbare Modernisierungsmaßnahme.
Anmerkung:
Im Ergebnis ebenso: AG Charlottenburg v. 20.8.2020 – 218 C 135/20 –, MM 5/2021, 30).
Anders LG Berlin v. 29.12.2022 – 65 S 51/22 –:
„Wird auf der Grundlage einer energetischen Wärmebedarfsberechnung und des Einbaus neuer, differenzdruckgeregelter Thermostatventile ein hydraulischer Abgleich durchgeführt, sind die Kosten hierfür umlagefähig, denn sie sind im Zusammenhang mit einer energetischen Modernisierung entstanden. Die Maßnahme erfüllt eindeutig die Voraussetzungen des § 555 b Nr. 1 BGB. Sie stellt sicher, dass die mit der energetischen Modernisierung verbundenen Vorteile einschließlich der Verhinderung eines unbeabsichtigten Überheizens zum Tragen kommen. Dem entsprächen die Wertungen, die etwa § 3 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) zugrunde liegen“.
28.11.2024