Leitsatz:
Die Äußerung der Richterin „Wenn Ihnen die Wohnung nicht gefällt, dann ziehen Sie doch aus“ stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 26.7.07 – 4 C 329/06 –
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Das Gesuch ist nicht begründet. Selbst wenn die Richterin sich aus Verärgerung über den Gang der Verhandlung in der beschriebenen Weise geäußert hätte, wäre dies kein Ablehnungsgrund; denn ein Richter darf sich, wenn der Gang der Verhandlung dazu führt, engagiert äußern und seinen Gefühlen Raum geben, denn er ist ein Mensch, der sich durch die Probleme der Parteien ansprechen lassen muss und spontan reagieren darf. Er darf sich dabei verärgert oder erfreut zeigen und deutlich machen, wie er den Streit sieht. Er ist nicht gezwungen, sich in stoischer Ruhe unberührt vom Gang der Verhandlung in ein Neutrum zu verwandeln.
Deshalb sind Äußerungen, wie sie hier gefallen sind, kein Ablehnungsgrund; denn nichts spricht dafür, dass die Richterin zu einer sachlichen Behandlung des Streits nicht bereit ist.
All das kann eine vernünftige Partei erkennen, der der Gedanke zugänglich ist, dass auch andere als die von ihr vertretenen Positionen denkbar und bedenkbar sind. Eine solche zur Selbstkritik fähige Partei ist es, auf die bei Prüfung der Frage abgestellt werden muss, ob ein Richter den Eindruck der Parteilichkeit erweckt hat.
03.02.2013