Leitsatz:
Der Vermieter muss das Abstellen eines Rollators im Hausflur dulden, wenn dadurch keine Behinderung anderer Hausbewohner erfolgt.
AG Recklinghausen vom 27.1.2014 – 56 C 98/13 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht sprach dem Mieter das Recht zu, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür abzustellen. Eine dahingehende Verpflichtung der Vermieterin, dieses Abstellen zu dulden, ergebe sich aus den Nebenpflichten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Zur Nebenpflicht eines Vermieters gehöre es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt werde.
Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die Mieterin, die gehbehindert sei, sei nicht in der Lage, den Rollator vom Hauseingang aus in den ersten Stock zu tragen. Es sei auch nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rollator nicht mehr brauche, den Ehemann der Vermieterin aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Mieterin vorzunehmen, seien nicht vorhanden. Die Mieterin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Rollator in dem Schuppen im hinteren Bereich des Grundstücks abzustellen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergebe sich, dass die Strecke von dem Schuppen, den die Vermieterin zur Verfügung stellen wolle, bis zur Hauseingangstür zwar ebenerdig verlaufe, jedoch über 20 Meter betrage. Die Mieterin sei nicht in der Lage, diese Strecke allein ohne Rollator zu gehen. Insoweit bleibe nur die Möglichkeit, dass der Rollator im zusammengeklappten Zustand im Hausflur abgestellt werde. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergebe sich jedoch, dass die, vom Betreten des Hauses aus gesehen, rechts befindliche Fläche, die zum Keller führe, nicht geeignet sei, den Rollator dort aufzunehmen. Die Vermieterin und ihr Ehemann seien mit Waschkörben und Wasserkisten diesen Treppenbereich gegangen. Der Rollator war dabei für beide Personen sehr hinderlich. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde jedoch festgestellt, dass der Rollator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt werde, keinerlei Beeinträchtigungen verursache. Der Rollator stehe dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich seien. Die 4 Treppenstufen, die dann zu der Wohnung der Mieterin führen, seien frei und könnten auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden. Eine Beeinträchtigung sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht möglich, bei heftigem Öffnen der Eingangstür gegen den Rollator zu schlagen. Die Hauseingangstür habe eine Sperrvorrichtung und gehe beim weiteren Aufgehen nur sehr schwer auf, so dass auch insoweit eine Gefahr, dass die Haustüre beschädigt werde, nicht ersichtlich sei. Insgesamt ergebe sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die Mieterin sehr wohl berechtigt sein müsse, ihren zusammengeklappten Rollator im Hauseingang, wie oben geschildert, abzustellen. Die Vermieterin sei aufgrund ihrer Nebenpflicht verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.
25.11.2014