Leitsatz:
Zur Erstattung von Hotelkosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen eines vom Vermieter verschuldeten Wasserschadens.
AG Köpenick, Urteil vom 21.4.2010 – 15 C 128/09 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Beklagte hat den Wasserschaden, der durch zumindest fahrlässiges Verhalten der von ihr beauftragten Baufirma entstanden ist, zu vertreten und dem Kläger den sich hieraus ergebenden Schaden inklusive des sogenannten Mangelfolgeschadens zu erstatten. …
Da die Wohnung insgesamt durchfeuchtet war und bis mindestens zum 5. Mai 2009 ununterbrochen Trocknungsgeräte liefen, war es für den Kläger und seine Ehefrau ab dem 29. März 2009 nicht zumutbar, in der streitgegenständlichen Wohnung zu bleiben.
Der Ansicht der Beklagten, der Kläger hätte im Wege der Schadensminderungspflicht statt eines Hotels eine Ferienwohnung beziehen müssen, folgt das Gericht nicht. Denn es erscheint fraglich, ob es möglich gewesen wäre, eine Ferienwohnung, die den Zimmerpreis von 63,33 Euro netto unterschreitet, kurzfristig und für den erforderlichen Zeitraum zu finden.
Die Hotelkosten sind jedoch nicht für den gesamten Zeitraum erstattungsfähig, sondern nur bis 31. Mai 2009. Denn die Renovierung hätte binnen gut drei Wochen nach Abstellen der Trocknungsgeräte soweit fertiggestellt sein müssen, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte die Wohnung wieder hätten beziehen können.
Es ist nicht ersichtlich, warum der beauftragte Malermeister M. erst am 26. Mai 2009 mit den erforderlichen Arbeiten begonnen hat. Die Einschätzung des Gerichts, dass die Arbeiten bis höchstens 31. Mai 2009 erforderlich waren, deckt sich mit der Fristsetzung des Klägers im Schreiben vom 5. Mai 2009, in dem auch er von diesem Zeitraum ausgegangen ist. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hätte der Kläger auf eine schnellere Durchführung der Renovierungsarbeiten dringen müssen, zumindest in dem Umfang, dass ein Wiederbezug einzelner Räume möglich gewesen wäre.
Die Übernachtungskosten werden daher nur in Höhe von 3998,79 Euro (63 Nächte á 63,33 Euro) zuerkannt. Von den Frühstückskosten können lediglich 10 Euro netto pro Frühstück angesetzt werden, da der Kläger und die Drittwiderbeklagte auch im eigenen Wohnraum Kosten für das Frühstück hätten aufwenden müssen, wenn auch in deutlich niedrigerem Umfang.
Die weiteren in den Hotelrechnungen enthaltenen Positionen sind nicht von der Beklagten zu erstatten. Dies betrifft insbesondere die Garagenmiete, da der Kläger auch ohne den eingetretenen Wasserschaden keine Garage zur Verfügung gehabt hätte. Selbst wenn ein Parken im Umkreis des E.-Hotels schwieriger möglich war, rechtfertigt dies noch nicht die Anmietung einer Garage. …
02.02.2013