Leitsatz:
Die Klausel „… Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Heizkörper und Versorgungsleitungen in allen Räumlichkeiten im Allgemeinen alle fünf Jahre durchzuführen …“ enthält eine unzulässige Außenanstrichvereinbarung für die Türen, welche die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam macht (Abgrenzung zu BGH vom 20.3.2012 – VIII ZR 192/11).
AG Schöneberg vom 18.1.2018 – 2 C 221/17 –
Mitgeteilt von RAin Evelyn Meyer
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht begründet die Abweichung von der scheinbar einschlägigen BGH-Entscheidung wie folgt:
Im Fall des BGH vom 20.3.2012 lautete die Klausel „… Innenanstrich der Fenster, Streichen der Türen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume.“ Hierzu führt der BGH dann aus, dass die Formulierung „Streichen der Türen“ eingebettet ist in eine Passage, die beginnt mit „Innenanstrich der Fenster“ und endet mit „sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume …“. Aus der Sicht eines verständigen Mieters sollen daher von der Formulierung „Türen“ hier die Innentüren der Wohnung und die Innenseite der nach außen führenden Türen, nicht aber deren Außenseite umfasst sein. Damit weicht die dort eingesetzte Klausel aber von der hiesigen ab. Dort wurde mit dem Wort „sowie“ der letzte Regelungsinhalt angeführt, aus dem sich ergeben soll, dass dieser im Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen steht und nicht lediglich eine Aufzählung darstellt. Zudem umfasst der letzte Regelungsinhalt „sämtliche Anstriche innerhalb der gemieteten Räume“ und macht somit deutlich, dass es sich hier um einen Auffangtatbestand handelt, der alles abdecken soll, was in der vorherigen Aufzählung nicht im Besonderen schon aufgelistet war. Damit unterscheidet sich diese Klausel jedoch von der hier verwendeten. In der streitigen Klausel gibt es einen solchen Auffangtatbestand nicht, sondern es werden lediglich drei klar abgegrenzte Verpflichtungen nebeneinandergestellt. Insoweit stellt sich die von der Beklagten angeführte Auslegung, dass mit „Anstrich der Türen“ lediglich der Innenanstrich gemeint sei, nicht als einzige Auslegungsmöglichkeit dar. Konnten die Kläger hier jedoch davon ausgehen, dass von ihnen auch der Außenanstrich verlangt wurde, ist die Klausel in Gänze unwirksam.
23.09.2019