Leitsatz:
Aus dem Umstand, dass der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung bei der Vereinbarung des Mietzinses unter der Kostenmiete geblieben ist, kann gemäß § 10 Abs. 4 WoBindG auf den mutmaßlichen Parteiwillen geschlossen werden, dass eine Mieterhöhung ganz oder teilweise ausgeschlossen sein soll.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.6.2017 – 18 C 116/14 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der Anspruch auf Zahlung der monatlichem Differenz zwischen alter und neuer Miete nicht zu, da sein Erhöhungsverlangen nach § 10 Abs. 4 WoBindG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Erhöhungsrecht bei einer ausdrücklichen Vereinbarung·oder·bei entsprechenden Umständen ausgeschlossen sein. Vorliegend betrug die tatsächliche Miete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.06.2013 3,33 EUR/m² nettokalt, die Kostenmiete betrug am 01.01.2003 5,05 EUR/m² netto kalt. Die Differenz von 5,05 EUR und 3,33 EUR darf jedoch nicht geltend gemacht werden, da die Kostensteigerung nicht auf den Mieter umgelegt werden darf. Aus dem Umstand, dass der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung bei der Vereinbarung des Mietzinses unter der Kostenmiete·geblieben ist, kann auf den mutmaßlichen Willen geschlossen werden, dass·eine Mieterhöhung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (…)
Da in dem Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde, wie der seit Beginn, bestehende Mietverzicht abgebaut werden kann und die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass später diesbezügliche Vereinbarungen·geschlossen wurden, oder dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Miete nur um eine vorläufige Miete gehandelt habe, können sie nur eine Mieterhöhung aufgrund veränderter Umstände verlangen (vgl. Landgericht Hannover WuM 1996, 556). Da der Kläger die streitgegenständliche Mieterhöhung nicht entsprechend begründet hat, insbesondere auch keine veränderten Umstände dargelegt hat, führt sie zu keiner Mieterhöhung. Ob der klägerischen Verwaltung keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlag, was die Beklagte bestreitet, kann dahinstehen, weil dieser Umstand sich nicht zu Lasten der Beklagten auswirken kann. Der Kläger hätte seine Verwaltung dahingehend anweisen müssen, dass sie sich um eine solche Berechnung bemüht. Denn ausweislich des Mietvertrages muss eine derartige Berechnung zumindest zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, weil mit Hilfe dieser die Mietzinshöhe berechnet wurde.
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24.04.2018