Leitsatz:
Zu den Folgen der gleichzeitigen Vereinbarung einer Staffelmiete und einer für den öffentlich geförderten Wohnraum geltenden Gleitklausel.
AG Wedding, Urteil vom 12.12.2008 – 16 C 278/08 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Staffelmietvereinbarung ist auch nicht wegen Unklarheit oder Widersprüchlichkeit unwirksam. Das Gericht teilt die Ansicht der Beklagten, dass die Vereinbarung einer Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 558 BGB eine gleichzeitig geschlossene Staffelmietvereinbarung grundsätzlich unwirksam macht (§ 557 a II, IV BGB). Das setzt jedoch voraus, dass die Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 558 BGB tatsächlich vereinbart wird. In Ziff. 7 lit. b der allgemeinen Vertragsbedingungen werden jedoch nur Bestimmungen getroffen, die für öffentlich geförderten Wohnraum gelten. In Ziff. 7 lit. d. wird entgegen dem Vortrag der Beklagten keine Regelung über die Miethöhe getroffen. Ziff. 7 lit. a. regelt lediglich „alle durch gesetzliche Regelungen zugelassenen Mieterhöhungen“, Ziff. 7 lit. e. im Allgemeinen die Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“. Bei beiden Regelungen handelt es sich um inhaltsleere Formulierungen, die nur besagen, dass der Vermieter das wird erhöhen können, was laut Gesetz zulässig ist. Eine konkrete Regelung, dass die Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 558 BGB anwendbar sein soll, ist damit nicht verbunden. Vorliegend ist § 558 BGB i.S.d. Ziff. 7 lit. a und e nicht anwendbar und damit eine solche Mieterhöhungsmöglichkeit auch nach dem Wortlaut des Vertrags nicht gegeben. Die Beklagte konnte der Regelung ausschließlich entnehmen, dass der Kläger tun wird, was er nach dem Gesetz dürfe, aber nicht, dass der Kläger vereinbaren wollte, dass eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Bruttokaltvergleichsmiete konkreter Vertragsinhalt sei.
Die Beklagte schuldet daher die noch eingeklagten Staffelmietbeträge. …
04.05.2017