Leitsatz:
Zum Beginn der Kündigungssperrfrist nach § 577 a BGB, wenn die (erste) Umwandlung in Wohneigentum zurückgenommen wird und später eine erneute (zweite) Umwandlung erfolgt.
AG Kreuzberg vom 16.3.2023 – 18 C 208/22 –
Mitgeteilt von RAin Yasmine Biré
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht führt hierzu aus:
… Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der Beklagten ist in ihrer Auffassung zu folgen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung vom 9.3.2021 um die erste Kündigung seit Umwandlung in Wohnungseigentum handelt, diese mithin innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist des § 577 a BGB in Verbindung mit der hierzu für Berlin erlassenen Rechtsverordnung ausgesprochen wurde und damit unwirksam ist. Die Frist begann mit der (zweiten) Umwandlung am 12.7.2012 neu zu laufen und war damit am 9.3.2021 noch nicht abgelaufen. Dass die Wohnung bereits einmal zuvor in Wohneigentum umgewandelt worden war und dies rückgängig gemacht wurde, ändert hieran nichts. Auch dass die Beklagte aufgrund der gütlichen Einigung freiwillig ausgezogen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet war. …
23.10.2023