Leitsätze:
Das berechtigte Interesse gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, einen Teil des Wohnraums einem (oder mehreren) Dritten zum Gebrauch zu überlassen, ist gegeben, wenn der Mieter die angemietete Wohnung nach dem Auszug seiner mittlerweile erwachsenen Kinder nicht allein, sondern nunmehr in einer Wohngemeinschaft bewohnen will.
Ebenfalls ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne stellt es dar, mit der Untervermietung die finanzielle Belastung durch die Mietkosten reduzieren zu wollen. Dabei schadet es dem Mieter nicht, wenn er sich durch Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung eines Wochenendhauses freiwillig in eine finanzielle Lage begeben hat, die es ihm nicht erlaubt, die Miete für die Hauptwohnung aus eigener Kraft aufzubringen.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 17.12.2019 – 17 C 172/19 –
Mitgeteilt von RA Ulrich Kernen
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht bezieht sich auf ein Urteil des LG Hamburg in WuM 1983, 261: Untervermietung als finanzieller Ausgleich für die beabsichtigte Einschränkung der Berufstätigkeit.
27.07.2020