Leitsatz:
Die gemeinsam vom veräußernden Vermieter und dem Erwerber an den Mieter gerichtete schriftliche Mitteilung, dass zu einem bestimmten Termin ein Nutzen- und Lastenwechsel stattgefunden habe, ist keine wirksame Abtretungserklärung.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 9.1.2014 – 8 C 79/13 –
Mitgeteilt von RA Dr. Dilip D. Maitra
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Parteien stritten über die Miete für Februar 2013. Der neue Vermieter war erst nach Fälligkeit der Februar-Miete am 6.2.2013 im Grundbuch eingetragen worden. Der Mieter hatte die Miete noch auf das Konto des ehemaligen Vermieters überwiesen. Der Erwerber begehrte deshalb vom Mieter nochmals die Zahlung der Miete, nunmehr auf sein Konto. Das Amtsgericht wies die Klage des Erwerbers ab. Vor Grundbucheintragung könne ein Erwerber im Außenverhältnis zum Mieter die Miete nur dann rechtlich geltend machen, wenn ihm die Mietforderungen vom Vermieter abgetreten worden seien. Der Erwerber habe aber keine Abtretungserklärung vorgelegt. Das gemeinsame Schreiben von altem und künftigem Vermieter zu Nutzen-/Lastenwechsel ab 22.12.2012 könne eine solchermaßen erforderliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. Denn hierdurch werde dem Mieter lediglich der Nutzen-/Lastenwechsel mitgeteilt, was eben nur bedeute, dass im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber dem Erwerber ab 22.12.2012 die Nutzungen zustehen sollen. Für den Mieter allerdings bleibe in diesem Fall der Vermieter/Verkäufer der Forderungsinhaber hinsichtlich der Miete; mit der Zahlung auf das alte Vermieter-Konto habe er weiterhin die Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt.
28.12.2017