Leitsatz:
Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnungsanlage.
AG Schöneberg vom 26.4.2013 – 18 C 147/12 –
Mitgeteilt von RA Martin Winkler
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um einen Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gegen seinen vermietenden Sondereigentümer, dem lediglich die streitgegenständliche Wohnung in einer Eigentumswohnungsanlage gehörte. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass es unerheblich sei, dass die mangelbehafteten Bestandteile der Mietsache in weiten Teilen nicht zum Sondereigentum des Vermieters gehörten, sondern im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stünden. Der Vermieter könne auch in einem solchen Fall einem Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters nicht entgegenhalten, die verlangte Instandsetzung sei ihm allein nicht möglich, da die Entscheidung über die Durchführung der Beschlussfassung der Gemeinschaft vorbehalten sei. Da das Leistungshindernis lediglich vorübergehend, nämlich bis zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, sei der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters nicht wegen „Unmöglichkeit“ nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Vermieter sei verpflichtet, sich mit allen ihm zumutbaren Mitteln, notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe, um die gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung und Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu bemühen. So habe schon das Kammergericht in einem Rechtsentscheid aus dem Jahre 1990 entschieden (Kammergericht vom 25.6.1990 – 8 REMiet 2634/90 – WuM 90, 376).
13.11.2013