Leitsatz:
Zu den Anforderungen an § 174 BGB.
AG Charlottenburg, Urteil vom 2.4.2009 – 239 C 285/08 –
Mitgeteilt von RA Evelyn Meyer
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Beklagte hat die Kündigung nicht gemäß § 174 BGB wirksam zurückgewiesen. Aus der Erklärung muss sich nämlich ergeben, dass die Zurückweisung wegen Nichtvorlage der Vollmacht erfolgt. Dies hat der Beklagte aber gerade nicht erklärt, sondern vielmehr nur, dass er die behauptete Bevollmächtigung zur Kündigung nicht verstehe. Das stellt keine Zurückweisungserklärung im Sinne des § 174 BGB dar …
02.02.2013