Leitsatz:
Wird erst im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass das bis dahin bestehende Wohnungs- und Teileigentum vom Verkäufer aufgehoben werden soll, führt dies nicht zum Untergang des Vorkaufrechts der Mieter nach § 577 BGB, denn für das Entstehen des Vorkaufrechts ist auf die Grundbuchlage zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 15.1.2020 – 10 C 221/19 –
Mitgeteilt von RA Stephan Werle
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11.07.2023