Leitsatz:
Nicht immer ist der Wasserverbrauch einer Gaststätte vorweg abzuziehen.
AG Mitte vom 11.5.2011 – 15 C 475/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht führt aus:
… Auch unter Annahme der von der Beklagten selbst hilfsweise vorgetragenen dreifachen Verbrauchsmenge einer Gastwirtschaft wird ein anderweitiger Vorwegabzug für die Be- und Entwässerungskosten nicht begründet, denn hieraus ergäbe sich keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung für die Wohnraummieter. Bezogen auf die Gesamtbetriebskosten erhöhen sich diese ohne Berücksichtigung eines dreifachen Wasserverbrauchs um 0,8 Prozent, die Wasserverbrauchskosten selbst um 3,8 Prozent. Diese Abweichungen sind zu gering, als dass die flächenbezogene Abrechnung einen Verstoß gegen das Gebot der Umlagegerechtigkeit darstellen würde. …
30.01.2013