Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer Widerklage auf Mängelbeseitigung im Klageverfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
AG Tiergarten, Teilurteil vom 13.6.07 – 5 C 130/07 –
Mitgeteilt von RAen Christoph Müller & Ernst Warner
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die von den Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig. Die in der rechtlichen Erörterung am 30. Mai 2007 geäußerten Bedenken werden nicht aufrechterhalten. Insbesondere vermag das Gericht der Meinung von Börstinghaus (Schmidt-Futterer, 9. Aufl., Rn 73 zu § 558 b BGB) nicht zuzustimmen. Begründet wird dies mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel vom 12. Juni 1997 (111 C 68/95, zitiert nach juris), wonach die Widerklage auf Beseitigung von Mängeln nicht im Zusammenhang mit dem Klageanspruch auf Zustimmung steht und es dem Zweck einer Mieterhöhungsklage widerspreche, wenn nicht alsbald darüber entschieden werden könne, sondern eine Beweisaufnahme über Mängel nötig ist. Das Gegenteil ist richtig, denn nach allgemeiner Auffassung sind Mängel, die vom Mieter eingewandt werden, ohnehin im Zustimmungsprozess nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es handelte sich um wohnwertmindernde Merkmale nach der Orientierungshilfe zum Mietspiegel. Eine Verzögerung tritt daher nicht ein.
Allerdings war auch nicht, entsprechend der Anregung des Beklagtenvertreters, eine Abtrennung der Widerklage möglich, da zwischen der Zustimmungsklage und der Widerklage auf Mängelbeseitigung ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO besteht (Kammergericht KGR 2004, 91). …“
23.02.2013