Leitsatz:
Es spricht vieles dafür, dass von § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs.·2 Nr. 5 WoAufG Bln nicht nur die von einem defekten Aufzug ausgehende Gefährdung, sondern auch die bloße Gebrauchsbeeinträchtigung erfasst ist. Denn § 9 Abs. 1 WoAufG Bln differenziert ausdrücklich zwischen der Gefährdung und unzumutbaren Belästigung einerseits und der Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs andererseits. Absatz 2 der Norm betrifft ausweislich seines Wortlauts Fälle, in denen der bestimmungsgemäße Gebrauch beeinträchtigt ist, und nennt als Beispiel den Fall, dass sich Aufzüge nicht ordnungsgemäß benutzen lassen.
VG Berlin vom 4.1.2021 – VG 19 K 79/20
Mitgeteilt von RA Christoph Müller
Urteilstext
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da der Bescheid vom 4. August 2019 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 17. Januar 2020 voraussichtlich rechtmäßig war und die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Dabei ist es nicht Aufgabe des Kostenverfahrens, über schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art abschließend zu befinden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1991- BVerwG 7 C 16.89 -, juris Rn. 12; sowie vom 24. Juni 2008- BVerwG 3 C 5.07 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach der somit gebotenen summarischen Prüfung sind die Bescheide nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht vieles dafür, dass von § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs.·2 Nr. 5 WoAufG Bln nicht nur die von einem defekten Aufzug ausgehende Gefährdung, sondern auch die bloße Gebrauchsbeeinträchtigung erfasst ist. Denn § 9 Abs. 1 WoAufG Bln differenziert ausdrücklich zwischen der Gefährdung und unzumutbaren Belästigung einerseits und der Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs andererseits. Absatz 2 der Norm betrifft ausweislich seines Wortlauts Fälle, in denen der bestimmungsgemäße Gebrauch beeinträchtigt ist, und nennt als Beispiel den Fall, dass sich Aufzüge nicht ordnungsgemäß benutzen lassen. Hiermit ist auch das Argument der Klägerin entkräftet, die Norm erfasse nur die Nutzbarkeit der Wohnung selbst, zumal sich die Nutzbarkeit des Aufzugs auf diese auswirkt. Dass der Defekt des Aufzugs für die Beigeladenen – darunter einen Schwerbehinderten – eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs darstellt, hat die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Auch Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere war es nicht, wie die Klägerin meint, unverhältnismäßig, ihr die Reparatur des Aufzugs aufzuerlegen. Dass eine solche unmöglich gewesen wäre, hat sie weder im zivilgerichtliehen noch im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht.
Es entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat hingegen auf die Rechte aus der Beiladung verzichtet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 29. Dezember 2020 eingetreten.
27.07.2021