Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) umfasst nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe. Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.
Was angemessen ist, kann nach § 22 a SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat von Berlin hat dies in der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vom 11.2.2014 getan. Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Abweichungen von den Richtwerten für angemessene Bruttowarmmieten können damit gerechtfertigt sein (individuelle Angemessenheitsprüfung).
Kosten für die Unterkunft werden nur für Wohnungsteile übernommen, die reinen Wohnzwecken dienen; insbesondere gewerblich genutzte Teile der Wohnung bleiben unberücksichtigt. Vorrangiges Ziel ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Doch auch für die Gewährung der Unterkunftskosten von Grundsicherungsempfängern ist in Berlin die WAV maßgeblich.
Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung. Die derzeitigen Gesamtangemessenheitsgrenzen sind WAV-Tabellen [PDF, 2 Seiten] zu entnehmen.
Die Quadratmeterhöchstmiete gemäß § 5 WAV soll die Vermietung von sehr einfachen und kleinen Mietwohnungen oder Zimmern bis zum Richtwert (nach Tabelle 3) bei sehr hohen Quadratmeterpreisen beispielsweise an Wohnungslose verhindern und dem Problem der Mietpreisüberhöhung begegnen.
Sofern zweckgebundene Einnahmen zur Senkung der Miete erzielt werden (z.B. Untermieteinnahmen, Mietausgleich), ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag für die Wohnung um die zweckgebundene Einnahme zu mindern.
Mehr in Info 136: Hinweise zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II (ALG II)
05.03.2020