Eines der gesetzlichen Kriterien für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gemäß § 558 Abs. 3 BGB die Kappungsgrenze von 20 Prozent. Demnach darf die Miete innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Wirksamwerden der aktuellen Mieterhöhung nicht um mehr als 20 Prozent gestiegen sein. Allerdings bleiben dabei Mieterhöhungen wegen Modernisierung … [Weiterlesen...]
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