Gemäß § 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter einen Mietmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gemieteten Wohnung notwendig ist. Einer Fristsetzung gegenüber dem Vermieter bedarf es in Eil- und Notfällen nicht. In einem Verfahren … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Wenn in der Wohnung ein Mangel auftritt, darf der Mieter nicht von sich aus einen Handwerker beauftragen. Vielmehr ist er verpflichtet, den Mangel beim Vermieter oder der Hausverwaltung unverzüglich anzuzeigen, was sicherheitshalber schriftlich geschehen sollte, um die Anzeige auch später noch nachweisen zu können. Dabei sollte dem Vermieter auch gleich eine angemessene … [Weiterlesen...]
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