Ehrenamtliches Engagement
Hilfe zur Selbsthilfe – die Bezirksgruppen
Wir, engagierte Mieter im Berliner Mieterverein, haben uns in Bezirksgruppen zusammengeschlossen, um uns selbst aktiv für eine mieterfreundliche Wohnungspolitik einzusetzen. Dazu gehört, dass wir uns über das aktuelle Geschehen im Bereich der Miet- und Wohnungspolitik informieren;
- dass wir unsere Mitmieter aufklären;
- dass wir Aktionen des Berliner Mietervereins mitgestalten und unterstützen;
- dass wir uns einfach zusammentun, um mit unseren Mietproblemen nicht allein zu sein.
Wir würden uns freuen, wenn auch Sie kommen würden.
Kontakt zu den ehrenamtlichen Bezirksaktivengruppen auch über Thomas Christel,
Geschäftsstelle des Berliner Mietervereins,
Telefon 030-226 26 144,
bezirke@berliner-mieterverein.de
Bezirksleitungen und Treffen der Bezirksaktivengruppen
Die Bezirksgruppen in der BMV-Satzung
§ 10 – Bezirksgruppen
1. Die Mitglieder des Vereins gehören Bezirksgruppen an. Die Abgrenzung der Bezirke bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Beirates.
2. Die der Bezirksgruppe angehörenden Mitglieder wählen auf der Bezirksmitgliederversammlung eine aus drei Personen bestehende Bezirksleitung: den Bezirksleiter, den ersten Stellvertreter, den zweiten Stellvertreter.
3. Die Wahl der Bezirksleitung erfolgt jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes (§ 6 Abs. 3) für drei Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Erfolgt eine Wahl nicht oder scheidet ein Bezirksleitungsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist eine Nachwahl auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlung möglich. Für die Zeit bis zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates einen Vertreter berufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bezirksleitung weitere ehrenamtliche Mitarbeiter berufen.
4. Zur Durchführung der Bezirksarbeit und zur Mitgliederbetreuung bildet die Bezirksleitung Bezirksaktivengruppen, an denen jedes Mitglied teilnehmen kann.
5. Der Aufgabenkreis der Bezirksgruppe kann von der Bezirksleitung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Diese bedarf der Zustimmung des Beirates. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat den Aufgabenkreis einer Bezirksgruppe in einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
§ 11 – Bezirksmitgliederversammlung
1. Die Bezirksgruppe führt mindestens einmal jährlich vor der Delegiertenversammlung (§ 12 Abs. 4) eine Mitgliederversammlung durch. Diese Bezirksmitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin einberufen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift ist dem Vorstand zuzuleiten.
2. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden zeitlich wie die Bezirksleitung nach § 10 Abs. 3 S.1 gewählt. Wird der Delegiertenanteil des Bezirks (§ 12 Abs.1 S.2) nicht ausgeschöpft, können alle folgenden ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen Delegierte nachwählen.
3. Delegierte und Bezirksleitungsmitglieder sind nur in dem Bezirk wählbar, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Stellen sich keine oder zu wenige Bezirksgruppenmitglieder zur Wahl, können auch Bezirksfremde in die Bezirksleitung gewählt werden. Bezirksleitungsmitglieder können nur in einem Bezirk diese Funktion wahrnehmen. Delegierte bleiben bei Verlegung ihres Wohnsitzes bis zum Ende der Wahlperiode in ihrem Amt. Delegierte und Mitglieder der Bezirksleitung sind nur bei persönlicher Anwesenheit auf der Wahlversammlung wählbar, die Wiederwahl von Bezirksleitungsmitgliedern kann auch bei Abwesenheit erfolgen.
03.03.2025