Alle Jahre wieder werden in vielen Mietshäusern Fenster und Balkone weihnachtlich geschmückt. Doch an der Fassade hochkletternde Nikoläuse und blinkende Lichterketten sind nicht jedermanns Sache, insbesondere wenn letztere das Schlafzimmer erleuchten. Kann man sich dagegen wehren? Und muss man die Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor man sich ans Dekorieren macht?
Der Brauch, Haus und Garten weihnachtlich zu schmücken, kommt ursprünglich aus den USA. Auch hierzulande werden Rentiergespanne und mehrfarbige und blinkende Lichtgebilde immer beliebter. Grundsätzlich, so heißt es beim Deutschen Mieterbund (DMB), haben Mieter das Recht, die eigene Wohnung, Fenster und Balkon in der Vorweihnachtszeit je nach Geschmack und Phantasie zu dekorieren.
Außerhalb der Wohnung sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten. Wer einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen will, muss vorher den Vermieter fragen. Wenn die Fassade dazu angebohrt werden muss oder wenn der äußere Eindruck des Hauses beeinträchtigt wird, muss der Vermieter dies nicht erlauben. Dabei spielt nicht nur der persönliche Geschmack des Hauseigentümers eine Rolle, sondern auch örtliche Gegebenheiten. Stehen bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen. Scheint der Schmuck jedoch sehr hell, blinkt auffällig oder leuchtet stark in benachbarte Wohnungen hinein, kann der Vermieter sein Veto einlegen. Wichtig ist zudem, dass Weihnachtsmänner, Tannenbäume & Co. richtig gesichert werden, so dass sie auch bei Wind und Wetter nicht abstürzen und Passanten gefährden können.
Keine Störung zu nachtschlafener Zeit
Weihnachtsmuffel müssen also mit der – aus ihrer Sicht – kitschigen Pracht leben. Über Geschmack lässt sich nun mal nicht streiten. Nicht hinnehmen muss man jedoch, dass man durch wild blinkende Lichterspiralen und ähnliche Spielereien um den Schlaf gebracht wird. Hier kann man sich wehren und zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung ab 22 Uhr abgeschaltet wird. Ansprechpartner ist der Vermieter, ganz gleich ob die Störung vom eigenen oder vom Nachbarhaus ausgeht. Der Vermieter ist verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Auch im Treppenhaus ist nicht alles erlaubt. Weihnachtliche Duftsprays – egal ob Tanne, Vanille oder Zimt – dürfen dort nicht versprüht werden, da sonst das Zusammenleben beeinträchtigt würde, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf vom 16. Mai 2003 – 3 Wx 98/03). Adventskränze an der Wohnungstür sind jedoch gestattet.
Insgesamt gibt es jedoch wenige richterliche Entscheidungen zu dem Thema – vermutlich auch, weil das Thema Weihnachtsdekoration auf vier bis sechs Wochen im Jahr beschränkt ist. Das Landgericht Köln beschäftigte sich vor einigen Jahren mit einer Lichterkette, allerdings spielte sich der Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ab (LG Köln vom 11. Februar 2008 – 29 T 205/08). Das Gericht entschied, dass eine weithin sichtbare, dauerhaft am Balkongeländer angebrachte Lichterkette eine beeinträchtigende bauliche Veränderung darstelle, die die übrigen Eigentümer nicht zu dulden brauchen. Von den Nachbarn könne auch nicht verlangt werden, die lästigen Lichteinwirkungen durch Rollläden oder das Anbringen von Gardinen auf das zumutbare Maß abzusenken, urteilte das Landgericht Wiesbaden in einem anderen Fall (LG Wiesbaden vom 19. Dezember 2001 – 10 S 46/01). Hier ging es allerdings um den Dauerbetrieb einer Außenleuchte, die den Nachbarn störte.
Grundsätzlich gilt: Rücksichtnahme und Toleranz sind besser als der Gang vor den Kadi.
Birgit Leiß
MieterMagazin 12/10
Die weihnachtliche Dekoration tendiert an mancher Fassade zum Exzessiven
Illustration: Julia Gandras
Rat und Tat
Licht und Schatten
Der Stromverbrauch der Weihnachtsdeko wird oft unterschätzt. Insbesondere die beliebten Lichterschläuche können bei sechswöchiger Benutzung mit bis zu 30 Euro zu Buche schlagen. Eine Alternative sind LED-Lichterketten. Sie verbrauchen 80 bis 90 Prozent weniger Strom als herkömmliche Glühlämpchen. Auch in punkto Brandgefahr haben sie Vorteile. Bei Tests von Lichterketten werden nämlich immer wieder erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt, sogar zu tödlichen Stromschlägen kann es kommen. Beim Kauf sollte man daher unbedingt darauf achten, dass die Ware über ein Gütesiegel für geprüfte Sicherheit verfügt. Allerdings sind auch schon Produkte aus China mit einem gefälschten GS-Zeichen aufgetaucht. Verbraucherschützer raten insbesondere bei Billigprodukten aus Fernost zur Vorsicht. Im Zweifelsfall sollte man den Händler fragen, ob er sich von der Gültigkeit des GS-Zeichens überzeugt hat.
bl
18.12.2017