Auf Tausende von Sozialbaumietern kommen in den nächsten Jahren drastische Mieterhöhungen zu, weil der Berliner Senat die sogenannte Anschlussförderung gestrichen hat. Um Härten zu vermeiden, gibt es für Betroffene finanzielle Hilfen.
Berechtigt sind ausschließlich Mieter von Wohnungen im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg), bei denen nach Ende der Grundförderung keine Anschlussförderung bewilligt wurde. Theoretisch dürfen die Eigentümer die Miete dann bis zur sogenannten Kostenmiete anheben, was jedoch am Markt nicht durchsetzbar wäre. Doch mit einem kräftigen Aufschlag müssen fast alle Mieter rechnen, und manch einer wird sich dann lieber eine billigere Wohnung suchen wollen.
Das Land Berlin hält für solche Fälle zwei Hilfsangebote bereit, die im Programm „Mietausgleich“ zusammengefasst sind. Zum einen können Mieter mit geringem Einkommen einen monatlichen Zuschuss zur Miete erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Haushaltseinkommen und nach der Mieterhöhung. Dieser Mietausgleich, der bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragt werden muss, wird zunächst für drei Jahre gewährt und kann auf fünf oder in Härtefällen auf acht Jahre verlängert werden. Allerdings reduziert sich der monatliche Zuschuss jährlich um 20 Prozent beziehungsweise bei Härtefällen um 12,5 Prozent.
Das zweite Angebot: Mieter betroffener Wohnungen, die ihre Wohnung kündigen, können eine Umzugskostenhilfe beantragen. Für Einpersonenhaushalte wird ein einmaliger Zuschuss von 1500 Euro gezahlt, für jede weitere Person kommen 500 Euro hinzu. Insgesamt gibt es pro Haushalt maximal 3500 Euro. Die Umzugskostenhilfe wird unabhängig von Einkommen gewährt. Ausnahme: Will der Mieter erst 30 Monate nach Ende der Grundförderung ausziehen, dürfen die für den Sozialen Wohnungsbau maßgeblichen Einkommensgrenzen beim Antragsteller um nicht mehr als 50 Prozent überschritten werden.
Die beiden Hilfen schließen einander nicht aus. „Oft erhalten betroffene Bewohner zuerst den Mietausgleich, und nach ein paar Jahren beantragen sie Umzugskostenhilfe“, berichtet Manuela Schulz von der IBB. Insgesamt sei die Nachfrage nach den Förderangeboten geringer als erwartet, obwohl die IBB sämtliche Mieter vier Wochen vor jedem Auslaufen der Grundförderung schriftlich informiert. „Nicht alle Eigentümer erhöhen die Miete, insbesondere private Vermieter halten sich häufig zurück“, erklärt Schulz. Voraussetzung für die Gewährung des Mietausgleichs ist, dass die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) nach Ende der Grundförderung um mindestens 0,21 Euro pro Quadratmeter monatlich zuzüglich 0,20 Euro für jedes weitere Jahr erhöht wurde. Umzugshilfe wird nur dann gezahlt, wenn die Nettokaltmiete um mindestens 0,53 Euro angehoben wurde oder wenn sie 5,76 Euro pro Quadratmeter übersteigt (dieser Betrag erhöht sich jährlich um 0,13 Euro pro Quadratmeter).
Birgit Leiß
Stichwort Anschlussförderung
Der Berliner Senat hat 2003 den Ausstieg aus der Anschlussförderung beschlossen. Im gleichen Jahr wurde das Förderprogramm für betroffene Mieter aufgelegt. Anspruchsberechtigt sind die Bewohner von rund 28.000 Wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1985 bis 1997. Bis zu dem umstrittenen Beschluss wurde vom Land Berlin an den Eigentümer für die Dauer von 15 Jahren eine Grundförderung gezahlt, danach erhielt er für weitere 15 Jahre die Anschlussförderung. Somit konnten die Mieten niedrig gehalten werden. Nun sehen sich die Eigentümer gezwungen, zumindest einen Teil der wegfallenden Fördermittel durch höhere Mieten auszugleichen.
MieterMagazin 1+2/08
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Foto: Christian Muhrbeck
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11.09.2019