Seit Januar 2003 können private Haushalte die Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Was als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist mittlerweile durch Gesetzesänderung und Ausführungsvorschriften konkretisiert und ergänzt worden. Mietern winkt bares Geld – zumal nun auch die Betriebskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Neben wohnungsnahen Dienstleistungen (zum Beispiel: Zimmerreinigung, Fenster putzen) werden nach § 35 a des Einkommensteuergesetzes (EstG) auch Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt. Das betrifft Renovierungsmaßnahmen (Wände streichen, Lackarbeiten) ebenso wie Austausch und Reparatur (Wandverfliesung, Fußboden abschleifen), Installationen (Badezimmerarmatur), Modernisierung (Einbauküche) wie auch Arbeiten, die vom Mieter eher selten in Auftrag gegeben werden, etwa Gartengestaltung oder die Durchführung von Kontrollarbeiten (Feuerlöscher, Fahrstuhl). Selbst Reparaturen am Fernsehgerät, an der Waschmaschine oder am Computer fallen darunter.
Die steuerliche Vergünstigung kann jeder Lohn- und Einkommensteuerpflichtige in Höhe von 20 Prozent seiner Ausgaben bis zu einem jährlichen Maximum von 600 Euro in Anspruch nehmen – und das gleich zwei Mal: Sowohl für den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen wie auch für den der Handwerkerleistungen.
Der § 35 a EstG begünstigt darüber hinaus Pflege- und Betreuungsleistungen. Werden solche in Auftrag gegeben, dann steigt der Höchstbetrag der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen von 600 auf 1200 Euro. Dieser Betrag kann auch ausschließlich für Pflegeleistungen geltend gemacht werden. Davon unberührt bleibt der 600-Euro-Anspruch auf die Vergünstigung für die Handwerkerleistungen.
An den Begriff der Handwerkerleistung knüpft das Finanzamt bestimmte Bedingungen: Berücksichtigt wird nur die Arbeitsleistung nebst Fahrt- und Maschinenkosten (und die darauf entfallende Umsatzsteuer). Nicht berücksichtigt werden dagegen die Kosten für geliefertes und verbautes beziehungsweise verbrauchtes Material wie Tapete, Farbe, Holz und so weiter. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden anhand einer Rechnung, die die Kosten für Arbeitsmaterial und Arbeitsaufwand sowie Fahrt- und Maschinenkosten separat ausweist. Ebenfalls wichtig: Der Rechnungsbetrag ist an den Handwerker unbar zu bezahlen, die Bezahlung muss der Steuerpflichtige per Kontoauszug belegen – eine Kopie des Überweisungsformulars genügt nicht.
Da in der Vergangenheit der Steuerbegünstigte auch der Auftraggeber für die handwerkliche Dienstleistung sein musste, kamen Mieter nur dann in den Genuss des Steuervorteils, wenn sie die Arbeiten selbst veranlasst hatten. Das ist jetzt anders. Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. November 2006 und 26. Oktober 2007 berechtigen Mieter auch zum Steuervorteil, wenn der Vermieter den Auftrag veranlasst hat und die Aufwendung im Rahmen der Betriebskosten in Rechnung stellt. In diesem Fall erwartet das Finanzamt eine Aufschlüsselung, anhand derer die Anteile der auf die betreffende Wohnung entfallenden Kosten für wohnungsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ersichtlich sind. Auch in diesem Fall müssen die Kosten für Lohn und Arbeitsmaterial getrennt ausgewiesen und unbar bezahlt worden sein.
Was aber, wenn die erforderliche Nebenkostenabrechnung vom Vermieter noch nicht vorliegt, die Steuererklärung aber fällig ist? Zulässig ist es jetzt, die Betriebskosten für das Steuerjahr gelten zu machen, in dem die Betriebskostenabrechnung beim Mieter eingegangen ist. Steuer- und Betriebskostenabrechnungsjahr müssen also nicht mehr identisch sein.
Eine Besonderheit gibt es noch für das Betriebskostenabrechnungsjahr 2006. Da für dieses Jahr eine Aufteilung in Material- und Arbeitskosten in vielen Betriebskostenabrechnungen nicht ausgewiesen ist, darf der Steuerpflichtige daher eine Schätzung des Lohnanteils vornehmen (hierzu unser Kasten links unten: „Das Betriebskostenjahr 2006: Wie schätzen?“.
Mieter sind in jedem Fall gut beraten, den Zuschuss beim Finanzamt zu beantragen. Rund 60 Prozent aller Haushalte gehören zum berechtigten Kreis der Steuerzahler und nach Berechnungen des Berliner Mietervereins liegt der Steuerabzug bei einer 60 Quadratmeter großen Wohnung in der Regel bei circa 75 Euro.
Udo Hildenstab
Das Betriebskostenjahr 2006: Wie schätzen?
Wem die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2006 im Laufe des Jahres 2007 zugegangen ist – der für den Vermieter letztzulässige Termin dafür war der 31. Dezember 2007 – kann die Kosten in seiner 2007er Steuererklärung geltend machen. Diese Steuererklärung muss dem Finanzamt bis zum 31. Mai 2008 vorliegen. Es kann aber auch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2008 beantragt werden. In der Regel werden Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2006 keine Unterscheidung von Arbeits- und Materialkosten vorgenommen haben, weil das nicht vorgeschrieben war. Mieter dürfen daher für 2006 – aber auch nur für 2006 – eine plausible Schätzung vornehmen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, die Personalkosten bei den verschiedenen Betriebskostenarten nach folgendem Schema zu berechnen:
Hausmeister: 100 Prozent (bei Beauftragung einer Fremdfirma: 90 Prozent)
Gartenpflege: 80 Prozent
Winterdienst: 90 Prozent
Schornsteinreinigung: 90 Prozent
Aufzug (insgesamt und einschließlich Wartung): 25 Prozent
Heizungswartung: 90 Prozent
Wartung Warmwassergeräte: 90 Prozent
Wärmemessdienst: 50 Prozent
MieterMagazin 1+2/08
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pflichtige erhalten vom Finanzamt einen Teil ihrer Ausgaben für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ zurück.
Foto: Christian Muhrbeck
Auch Mieter können das Finanzamt an ihren Handwerkerkosten beteiligen.
Foto: Christian Muhrbeck
Umfassende Informationen für Mieter hält das Infoblatt Nr. 117 („Mietrechtliche Probleme des § 35 a EstG / Aushändigung einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten“) des Berliner Mietervereins bereit.
Im Internet unter
www.berliner- mieterverein.de
11.09.2019