Nicht hinter jeder Mieterhöhung wegen Modernisierung steht auch eine wirkliche Wohnwertverbesserung oder die Einsparung von Energie. Was viele Mieter nicht wissen, ist, dass der Vermieter die Miete auch für solche baulichen Maßnahmen erhöhen darf, die er selbst gar nicht zu vertreten hat.
Ein typisches Beispiel ist die Verordnung über die Hausnummernbeleuchtung. Danach hat der Vermieter den Umbau zu gewährleisten, um der Feuerwehr nachts ein schnelles Auffinden der Adresse zu ermöglichen. Die Umbaukosten darf er im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen. Dies gilt auch für nachgerüstete Brandschutztüren. Ebenso sind die baulichen Maßnahmen infolge der allgemeinen Erdgasumstellung in den 90er Jahren allgemein als nicht vom Vermieter zu vertretende Maßnahmen und mithin als Mieterhöhungsgrund anerkannt worden. Aber: Tauscht der Vermieter alte Trinkwasserleitungen aus Blei aus, so stellt dies keine Maßnahme dar, die er nicht zu vertreten hätte, so dass hierfür eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist.
mr
MieterMagazin 1+2/07
03.01.2018