Die Erfahrung, dass der Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution neuerdings schon nach drei Jahren verjährt, musste ein Vermieter vor dem Amtsgericht Charlottenburg machen.
Die Mietvertragsparteien hatten im Jahre 1996 eine Kautionszahlung vereinbart. Der Mieter hatte die Zahlung bislang jedoch nicht geleistet. Nunmehr nahm ihn der Erwerber der Wohnung als neuer Vermieter in Anspruch – zu spät, wie das Amtsgericht feststellte. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Kautionsleistung unterliege der Verjährung, da es sich hierbei um einen Anspruch des Vermieters im Sinne des § 194 Absatz 1 BGB handele. Es finde deshalb auf diesen Anspruch die seit 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung.
mac
AG Charlottenburg vom 25. Oktober 2006 – 213 C 376/06 –
MieterMagazin 6/07
31.12.2017