Stand: 7/05
Zumeist mit Ablauf eines Jahres tritt in vielen Fällen die Verjährung ein. Das bedeutet, dass Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Um keine Nachteile zu erleiden, sollten auch Mieter wissen, wie sie sich als Gläubiger oder als Schuldner verhalten müssen.
Hinweis: Zum 1.1.2002 ist das gesamte Verjährungsrecht reformiert worden. Für vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche gelten Übergangsregelungen, die weiter unten erklärt werden.
Folgende Fragen behandelt dieser Artikel:
Was heißt Verjährung?
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Ansprüche, die jemand gegen einen anderen hat, nicht mehr durchgesetzt werden können. Diese Ansprüche sind im Regelfall auf Zahlung von Geld gerichtet (zum Beispiel Kaufpreise, Handwerkerrechnungen, Miete usw.).
Verjährung bedeutet aber nicht, dass ein Anspruch mit Ablauf der Verjährungsfrist erlischt. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also in einem Prozess nicht automatisch vom Richter beachtet. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich der Schuldner ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung beruft (vgl. § 214 Abs. 1 BGB).
Verjährungsfristen
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat zum 1.1.2002 eine einheitliche Regelverjährung von drei Jahren eingeführt (§ 195 BGB; bisher 30 Jahre). Für bestimmte Ausnahmen sieht das Gesetz Abweichungen von der Regelverjährung vor:
Der sechsmonatigen Verjährung unterliegen nach § 548 BGB:
- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache;
- Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.
Der 10-jährigen Verjährung unterliegen nach § 196 BGB:
- Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück;
- Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie
- Ansprüche auf die Gegenleistung.
Der 30-jährigen Verjährung unterliegen nach § 197 Abs.1 BGB:
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten;
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche;
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche;
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
Bei weiteren Verjährungsfristen (siehe Tabelle weiter unten) sind Dauer und Beginn der Frist in der jeweiligen Vorschrift geregelt.
Verjährungsbeginn
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt – oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste -, die seinen Anspruch begründen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Merke: Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB meint eine Tatsachenkenntnis, keine Rechtskenntnis. Geht der Gläubiger irrtümlich davon aus, bei der gegebenen Tatsachenlage keinen Anspruch zu haben, hindert das den Verjährungsbeginn nicht (BGH NJW 99, 2041 (2042) zu § 852 BGB a.F.).
Um zu verhindern, dass die Anknüpfung des Fristbeginns an die Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers den Fristbeginn endlos aufschieben könnte, ist auch die Höchstfrist der Regelverjährung geregelt:
§ 199 Abs. 2 bis 5 BGB
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Beispiel Betriebskostenabrechnung: Entscheidender Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Mieter die Heiz- oder Nebenkostenforderungen erhält (BGH RE WuM 91, 150). Denn am Schluss des betreffenden Jahres beginnt die Verjährung zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Also: Erhält der Mieter die Abrechnung für die Periode 2000/01 irgendwann im Jahre 2002, ist der Anspruch dann mit Ablauf des 31.12.2005, 24 Uhr, verjährt.
Besonders wichtig für Mieter:
Hat der Mieter Verwendungen auf die Mietwohnung gemacht, so verjährt sein Ersatzanspruch in 6 Monaten (§ 548 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für den Anspruch des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der er seine Wohnung versehen hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Bei Vermieterwechsel beginnt die sechsmonatige Verjährung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Vermieter mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (vgl. BGH NJW 65, 1225; BGH WuM 88, 16).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung können per Vertrag nicht grenzenlos verschärft werden. Erleichterungen der Verjährung, insbesondere eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist, sind hingegen grundsätzlich zulässig (vgl. § 202 BGB).
Wie wird der Eintritt der Verjährung verhindert?
Das alte Recht unterschied zwischen der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährung. Im Falle der Unterbrechung bleibt die Zeit bis zur Unterbrechung unberücksichtigt; die Verjährung beginnt erst nach Beendigung der Unterbrechung. Bei der Hemmung wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nach jetzigem Recht tritt an die Stelle der Unterbrechung bis auf eine Ausnahme (§ 212 BGB) die Hemmung.
Die wichtigsten Fälle der Verjährungshemmung sind:
1. Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch: die Verjährung ist solange gehemmt, bis der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Nach dem Abbruch der Verhandlungen tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 BGB).
Beispiel: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Beschädigung der Mietsache verjähren in 6 Monaten ab der Rückgabe (§ 548 BGB). Erfolgt die Rückgabe am 15. März, so endet die reguläre Verjährungsfrist mit dem Ablauf des 15. September. Verhandeln die Parteien in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juni über den Ersatzanspruch, so verlängert sich die Verjährungsfrist um 3 Monate (vgl. § 209 BGB); die Verjährung tritt am 15. Dezember ein.
Bisherige Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährung durch „Verhandlungen“ im Mietrecht:
Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1984 musste schon nach alter Rechtslage bei allen in § 548 BGB genannten Ansprüchen des Vermieters (zum Beispiel Schönheitsreparaturen) geprüft werden, ob nicht Verhandlungen die Verjährungsfrist verlängert haben. Dabei ist zu beachten, dass nach Auffassung des BGH unter „verhandeln“ jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu verstehen ist, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden.
- Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und nicht der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH v. 28.11.1984 – VIII ZR 240/83 -, ZMR 85, 118; NJW 85, 798; WuM 85, 290; GE 85, 929).
- Die Verjährung wird nicht durch Bemühungen der Parteien zur Sicherung ihrer Ansprüche, sondern nur durch Verhandlungen über die Ansprüche gehemmt (LG Hamburg v. 26.04.1990 – 7 S 331/89 -, WuM 90, 430).
- Führen Terminvorschläge nicht zu Verhandlungen, wird der Ablauf der Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. nicht gehemmt (HansOLG v. 20.02.1991 – 4 U 106/90 -, WuM 92, 70).
- Zum „Einschlafenlassen“ von Verhandlungen (OLG Karlsruhe v. 09.07.1992 – 9 U 292/90 -, GE 94, 341; DWW 94, 82; ZMR 94, 161; WuM 94, 281).
- Die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters kann analog § 852 Abs. 2 BGB gehemmt sein, wenn zwischen ihm und dem Mieter Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben (LG Berlin v. 11.03.1994 – 64 S 354/93 -, GE 94, 1183).
- Beschränkt sich der Schriftwechsel auf das wiederholte Beharren auf den jeweiligen, widerstreitenden Standpunkten, kann ein Verhandeln hierin nicht gesehen werden (AG Köln v. 06.04.1998 – 203 C 393/97 -, WuM 00, 212).
2. Klagerhebung, Bekanntgabe eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, etc: für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (§ 204 BGB).
3. Beantragt eine Vertragspartei das selbstständige Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so wird ebenfalls die Verjährung gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 7 BGB). Das selbstständige Beweisverfahren (zum Beispiel wegen unterlassener Schönheitsreparaturen), das zeitnah nach der Rückgabe der Wohnung durchgeführt wird, kann im späteren Rechtsstreit die Beweisaufnahme ersparen.
4. Auch durch einen Mahnbescheid (in Berlin zentral beim AG Wedding zu stellen) wird die Verjährung gehemmt. Dagegen reicht ein bloßes Mahnschreiben nicht aus, es muss also das förmliche gerichtliche Mahnverfahren durchgeführt werden. Zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid muss der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet werden, dass er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Hierbei werden häufig viele Fehler gemacht (vgl. LG Berlin MM 90, 57; 91, 30; 92, 388; 92, 243 und 96, 79). Die Hemmung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert, zum Beispiel weil nicht spätestens 6 Monate später ein Vollstreckungsbescheid beantragt worden ist (§ 701 ZPO).
Geht der Antrag oder die Klageschrift vor Verjährungseintritt bei Gericht ein (nicht das Datum der Absendung oder des Poststempels sind entscheidend), so ist dies ausreichend, wenn die Zustellung an den Schuldner „demnächst“ erfolgt. Es obliegt dem Gläubiger, durch vollständige und richtige Angaben sicherzustellen, dass sich die Zustellung nicht verzögert; ist der Schuldner etwa zwischenzeitlich verzogen und kann deshalb nicht „demnächst“ zugestellt werden, droht Verjährung.
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung lässt sich auch vereinbaren. Dies bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Eintritt der Verjährung droht, ein Prozess jedoch durch ein Gutachten oder durch sonstige Vergleichsverhandlungen vermieden werden kann (vgl. hierzu BGH v. 06.12.1990 – VII ZR 126/90 -, NJW 91, 974).
Verwirkung
Bereits vor Eintritt der Verjährung können Ansprüche gemäß § 242 BGB verwirkt sein. Entscheidend für die Verwirkung ist, dass vor verspäteter Geltendmachung der Eindruck erweckt wird, der Berechtigte wolle sein Recht nicht mehr ausüben (BGH WuM 84, 127; BGHZ 25, 52; 26, 65; OLG Hamm RE WuM 82, 73; OLG Karlsruhe RE WuM 81, 271; KG RE WuM 81, 270).
Verwirken können zum Beispiel Rückforderungen von Überzahlungen seitens des Mieters aus der Vergangenheit (RGZ 144, 90) oder Nachforderungen des Vermieters aus bereits abgerechneten Jahren (LG Hamburg WuM 62, 152; AG Köln WuM 74, 144), ebenso der Anspruch des Mieters auf Ersatz von Verwendungen (OLG Köln ZMR 54, 44).
Verwirkt ist zum Beispiel eine Abrechnung, wenn der Mieter sie wegen sachlicher Fehler gerügt hat und der Vermieter daraufhin lange Zeit schweigt (LG Wiesbaden WuM 82, 282; AG Friedberg WuM 82, 282). Nach welchem Zeitraum ein Anspruch verwirkt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Fristentabellen hierfür gibt es nicht.
Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung dadurch, dass das Gericht sie von Amts wegen beachten muss (BGH NJW 66, 345), während die Verjährung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Betroffene sich darauf beruft (§ 214 BGB).
Wichtige Verjährungsfristen ab 1.1.2002
Art des Anspruchs | Verjährungs- frist |
Rechtsgrundlage | Beginn der Verjährung | |
Schadensersatz/ Erfüllung |
Anspruch des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (§§ 280, 281 BGB/ § 535 BGB) |
6 Monate | § 548 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB i.V.m. § 200 BGB |
Verwendungs- ersatz/ Wegnahmerecht |
Anspruch des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (§§ 536 a Abs. 2, 539, BGB) |
6 Monate | § 548 Abs. 2 BGB | Beendigung des Mietverhältnis (Vorsicht bei Vermieterwechsel!), § 548 BGB i.V.m. § 200 BGB |
Schadensersatz-anspruch des Mieters |
(Vermögensschaden) aus § 536 a Abs. 1 BGB oder pVV |
3 bzw. 10 Jahre (vgl. LG Saarbrücken WuM 95, 159) |
§ 195 bzw. § 199 Abs. 3 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs.1 BGB, bzw. Entstehung des Anspruchs § 199 Abs. 3 BGB |
Aufwendungs-ersatzanspruch des Mieters |
bei Instandsetzung oder Modernisierung nach § 554 Abs. 4 BGB | 6 Monate | § 548 Abs. 2 BGB (analog) | Vertragsende, § 548 BGB i.V.m. § 200 BGB |
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung | Vermögensschäden von Vermieter oder Mieter | 3 bzw. 10 Jahre | § 195 bzw. § 199 Abs. 3 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs.1 BGB, bzw. Entstehung des Anspruchs § 199 Abs. 3 BGB |
Mietzins | Mietzinsforderung des Vermieters | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Mietzins-anspruch fällig wurde, § 199 I BGB |
Mietzins | Rückforderungsansprüche des Mieters wegen Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) |
3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem die Überzahlung geleistet wurde |
Mietzins | Entgelt für Autovermietung (gewerbliche Vermietung beweglicher Sachen) | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Entgelt-anspruch fällig wurde |
Nebenkosten | Nebenkostennach- forderungen des Vermieters sowie Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung |
3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Nebenkosten | Auszahlung eines Nebenkostenguthabens des Mieters |
3 Jahre | § 195 BGB | wie oben |
Nebenkosten | Rückforderung von Nebenkostenvorschüssen | 3 Jahre | § 195 BGB | wie oben |
Nebenkosten | Ansprüche des Fernwärmelieferanten u.ä. Versorgungsunternehmen auf Nachzahlung |
3 Jahre | § 195 BGB | wie oben |
Sozialer Wohnungsbau Besonderheiten | Rückforderung anfänglich überhöhter Kostenmiete | 4 Jahre, spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses |
§ 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG | jeweilige Leistung, Beendigung des Mietverhältnisses |
Sozialer Wohnungsbau Besonderheiten | Rückforderung einer durch Mieterhöhung überhöhten Kostenmiete | 3 Jahre | § 195 BGB; BayObLG RE WuM 85, 217 |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Sozialer Wohnungsbau Besonderheiten | Rückerstattung unwirksamer Einmalleistungen des Mieters | 1 Jahr | § 9 Abs. 7 Satz 2 WoBindG | Beendigung des Mietverhältnisses |
Steuerbegünstigter Wohnungsbau Besonderheiten | Rückerstattung bzgl. Zuschüsse oder Darlehen an den Bauherrn, wenn das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt | 4 Jahre, spätestens 1 Jahr nach Beendigung des MV |
§ 88 b Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG |
jeweilige Leistung, Beendigung des Mietverhältnisses |
Kaution | Anspruch des Vermieters auf Zahlung |
3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (meist mit Mietvertragsabschluss), § 199 Abs. 1 BGB |
Kaution | Anspruch des Mieters auf Rückzahlung |
3 Jahre (vgl. LG Köln WuM 89, 290) |
§ 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet, § 199 Abs. 1 BGB |
Kaution | Zinsanspruch | 3 Jahre | § 195 BGB | s.o. |
Mietvorauszahlung, Finanzierungs-beitrag | Anspruch auf Rückzahlung nach § 547 Abs. 1 BGB | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet, § 199 Abs. 1 BGB |
Verlorener Baukosten- zuschuss |
Anspruch des Mieters auf Erstattung | 1 Jahr nach Beendigung des MV | § 4 BaukostenzG | Vertragsende |
Rückgabe der Mietsache | Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB | 30 Jahre | § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Ende des Mietverhältnisses, § 200 BGB |
Rückgabe der Mietsache | Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Mietausfall infolge rechtmäßiger Kündigung oder wegen verspäteter Rückgabe (Vorenthaltung) der Mietsache |
3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet, § 199 Abs. 1 BGB |
Rückgabe der Mietsache | Rückgabeanspruch des Vermieters (Hauptmieters) aus § 546 Abs. 1 BGB |
3 Jahre | § 195 BGB | s.o. |
Rückgabe der Mietsache | Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (zum Beispiel fällige Schönheitsreparaturen bei Auszug) | 6 Monate | § 548 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache (nicht erst Vertragsende) § 548 BGB i.V.m. § 200 BGB |
Makler | Provisionsanspruch des Maklers | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Makler | Rückforderungsanspruch des Mieters wegen zuviel gezahlten Entgeltes, Vorschusses oder Vertragsstrafe an den Wohnungsvermittler |
3 Jahre ab 15.12.2004 (Art. 229 § 12 EGBGB) |
§ 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Handwerker | Gewährleistungsansprüche des Kunden | 2 bzw. 5 Jahre (bei VOB: 2 Jahre) |
§ 634 a BGB | Abnahme des Werkes |
Handwerker | Ansprüche des Handwerkers auf Entgelt | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Genossenschaft | Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens | 3 Jahre | §§ 73 Abs. 2, GenG; 195 BGB |
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Genossenschaft | Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Geschäftsanteilen | 10 Jahre | §§ 22 Abs. 6, GenG |
Entstehen der Ansprüche, § 200 BGB |
Genossenschaft | Ersatzansprüche der Genossenschaft wegen Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder | 5 Jahre | §§ 34 Abs. 6, 41 GenG |
Entstehen der Ansprüche, § 200 BGB |
Genossenschaft | Ersatzansprüche der Genossenschaft wegen Pflichtverletzungen des Prüfungsverbandes und seiner Prüfer | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Rechtsanwalts-gebühr | Ansprüche des Anwalts gegen den Mandanten | 3 Jahre | § 195 BGB | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, § 199 Abs. 1 BGB |
Vereinsbeitrag | Anspruch des Vereins gegen das Mitglied |
3 Jahre | § 195 BGB | s.o. |
Ordnungs- widrigkeit |
Verfolgung einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG durch die Behörde gegenüber dem Vermieter |
3 Jahre | § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OWiG |
Beendigung der Handlung bzw. Erfolgseintritt |
Vollstreckung | aus Urteilen, Vollstreckungsbefehlen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen u.s.w. | 30 bzw. 3 Jahre | § 197 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB | Rechtskraft, § 201 BGB |
Das Übergangsrecht
Art. 229 § 6 EGBGB enthält die Übergangsregelungen zum Verjährungsrecht. Das neue Recht findet grundsätzlich auch auf bereits vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche Anwendung, doch darf es im Einzelfall nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führen. Es sind also die neuen Fristen (Tabelle auf Seite 4 und 5) mit den alten bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsfristen (Tabelle auf Seite 7 und 8) zu vergleichen.
Art. 229 § 6 EGBGB
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
28.05.2018